Ärger im Urlaub? Hier unsere Tips für die optimale Vorbereitung einer reiserechtlichen Auseinandersetzung:
1. Bewahren Sie unbedingt den Reiseprospekt auf. Er definiert, was der Reiseveranstalter schuldet.
2. Wenn Sie als Familie oder Gruppe reisen sollte nur eine Person buchen, damit die anderen Mitreisenden als Zeugen zur Verfügung stehen.
3. Zeigt sich ein Reisemangel, sollten Sie diesen durch Fotos oder ein Video festhalten. Notieren Sie Namen und Anschrift von Zeugen sowie Ort, Datum und Uhrzeit.
4. Beschreiben Sie den Mangel so genau wie möglich. Im Prozeß sind Angaben wie z.B. langweilige Kinderbetreuung oder unzureichendes Speisenangebot viel zu ungenau und für einen Richter nicht nachvollziehbar.
5. Melden Sie den Reisemangel unverzüglich schriftlich der Reiseleitung vor Ort und lassen Sie sich die Meldung schriftlich bestätigen. Behalten Sie ein Exemplar der Meldung für Ihre Unterlagen. Ist die Reiseleitung nicht erreichbar oder verweigert sie die Bestätigung, notieren Sie Namen und Anschriften von Zeugen sowie Ort, Datum und Uhrzeit der versuchten Mängelanzeige.
6. Ihre Ansprüche müssen Sie spätestens innerhalb eines Monats nach vertraglichem Reiseende schriftlich (per Einwurf-Einschreiben) beim Reiseveranstalter anmelden.
Wir wünschen Ihnen einen schönen und erholsamen Urlaub!
29.12.2022, Dirk Noack
Sehr geehrte Geschäftspartner, sehr geehrte Mandanten,
über Weihnachten gönnen wir uns eine kurze Auszeit und sind deswegen vom 22.12.2022 bis einschließlich 28.12.2023 nicht erreichbar.
Es grüßt Sie freundlich
Dirk Noack
25.10.2020, Dirk Noack
Sehr geehrte Geschäftspartner, sehr geehrte Mandanten,
aufgrund der aktuellen viralen Entwicklung ist unser Büro für den Publikumsverkehr bis auf Weiteres geschlossen.
Wir sind jedoch während der Dienstzeiten telefonisch für Sie erreichbar.
Wir danken für Ihr Verständnis.
Es grüßt Sie freundlich
Dirk Noack
23.08.2020, Dirk Noack
Sehr geehrte Geschäftspartner, sehr geehrte Mandanten,
aufgrund einer Fortbildungsmaßnahme ist unser Büro in Meerane vom 24. bis zum 28. August 2020 (jeweils einschließlich) geschlossen.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Es grüßt Sie freundlich
Dirk Noack
13.04.2016, Dirk Noack
Sehr geehrte Geschäftspartner, sehr geehrte Mandanten,
mit Freude teile ich Ihnen mit, dass ich in dieser Woche meine neuen Räumlichkeiten in Meerane beziehen werde. Sie finden mich dann in der Äußere Crimmitschauer Str. 67, 08393 Meerane.
Ich freue mich darauf, auch in der neuen Arbeitsumgebung weiterhin für Sie da zu sein.
Für Ihre Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Es grüßt Sie freundlich
Dirk Noack
04.01.2015, Michael Wagner
Familienrecht - Neue Selbstbehaltssätze zum 1. Januar 2015:
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat die neuen Selbstbehaltssätze zum 1. Januar 2015 veröffentlicht. Der sogenannte Selbstbehalt wurde von 1.000 Euro auf 1.080 Euro angehoben (für Erwerbstätige) und von 800 Euro auf 880 Euro für Nichterwerbstätige.
Die Anpassung war einerseits erforderlich geworden, weil der sozialrechtliche Regelbedarf (Hartz IV) zum Jahresbeginn angehoben wurde.
Des Weiteren sind andrerseits die bis dato im Selbstbehalt kalkulierten Wohnkosten seit 2002 unverändert geblieben.
Kalkulatorisch gehen die Tabellenautoren bei der Bemessung des aktuellen Selbstbehaltsbetrages Erwerbstätiger davon aus, dass sie
für sich einen Betrag/Regelbedarf von 399 Euro (+/-10%) verteidigen,
für Versicherungen einen Betrag von ca. 30 Euro aufwenden,
einen Freibetrag von 200 Euro für Erwerbstätige reklamieren,
angepasste Wohnkosten von 380 Euro verzeichnen und ihnen -bereits jetzt- ein weiterer Puffer von 30 Euro wegen zukünftiger Veränderungen und Steigerungen zugebilligt wird, um so -so die Hoffnung der Tabellenautoren- eine kurzfristige und erneute Anpassung zu verhindern oder jedenfalls abzufedern.
Ob sich -Ihrer persönlichen Situation geschuldet- am aktuell zu zahlenden Unterhalt oder am bestehenden Unterhaltsanspruch Veränderungen ergeben, erfahren Sie bei uns! Rufen Sie uns doch einfach an.
24.11.2014, Dirk Noack
"1000 Herzen helfen". Wie schon im letzten Jahr, möchten wir auch dieses Jahr wieder dem Verein "Herzenswünsche" helfen und spenden. "Herzenswünsche" erfüllt schwer kranken Kindern Wünsche, wie z.b. den Besuch bei der Nationalelf, Helikopterflüge oder Drehort-Besuche. Mehr Infos zum Verein finden Sie unter www.herzenswuensche.de.
In diesem Jahr rufen wir all unsere Facebook-Freunde dazu auf, zu helfen und gemeinsam mit uns auf den Verein aufmerksam zu machen. Dazu bitten wir Sie, uns bis zum 14.12.2014 ein Herz zu schenken! Wie das geht, ist ganz einfach: Machen Sie ein Foto oder eine Zeichnung von einem Herz und laden Sie das Bild unter unseren Facebook-Beitrag im Kommentarbereich hoch. Das Herz kann dabei irgendein Herz aus Ihrem Alltag sein, beispielsweise ein Fensterbild auf dem ein Herz zu sehen ist, oder das kleine Plüschherz an Ihrem Schlüsselbund. Egal was, Seien Sie kreativ und machen Sie davon einen Schnappschuss, laden das Bild hoch, fertig!
Mit jedem Herz das Sie uns schenken, spenden wir einen Betrag von € 0,50 an "Herzenswünsche". Gleichzeitig machen wir so gemeinsam auf diesen tollen Verein aufmerksam und können so hoffentlich noch mehr Menschen dazu bewegen, zu helfen und zu spenden.
Nach Abschluss der Spendenaktion, wählen wir die 7 kreativsten Bilder aus und lassen unsere Fans entscheiden, welches das schönste aller Herzen ist. Der Gewinner erhält von Noack & Wagner einen kleinen Präsentkorb mit Leckereien.
Jetzt sind Sie gefragt: Helfen Sie mit und schenken Sie uns Ihr Herz, gemeinsam können wir den Kindern helfen und für "Herzenswünsche" Gutes tun!
Vielen Dank, Ihre Rechtsanwälte Noack & Wagner
Die Spendenaktion finden Sie hier:
https://www.facebook.com/NoackundWagner/photos/a.418259224940205.1073741828.393549730744488/576098702489589/?type=1&theater
Verfolgen Sie alle Beiträge zur Spendenaktion unter dem Hashtag:
#1000herzenhelfen
23.05.2022, Dirk Noack
Sehr geehrte Geschäftspartner, sehr geehrte Mandanten,
wir machen Urlaub und sind ab dem 23. Mai 2022 wieder für Sie da!
Es grüßt freundlich
Dirk Noack
30.10.2013, Michael Wagner
Die Reform des Verkehrszentralregisters kommt!
Die “Flensburger Verkehrssünderkartei” wird nun mit Wirkung zum 1. Mai 2014 reformiert. Es werden einerseits die Regelungen des Verkehrszentralregisters neugefasst, andrerseits werden aber auch Vorschriften des Punktesystem novelliert. Zukünftig spricht man dann vom Fahreignungsregister.
Im Moment werden Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich ab einer Geldbuße von 40 Euro sowie Verurteilungen wegen einer Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurden, eingetragen. Zukünftig werden Ordnungswidrigkeiten ab einer Geldbuße von 60 Euro eingetragen. Im strafrechtlichen Bereich werden alle Verurteilungen wegen einer Verkehrsstraftat erfasst, wie Trunkenheit im Verkehr, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs und das Führen oder Zulassen des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis. Andere Straftaten wie fahrlässige Tötung, Nötigung, unterlassene Hilfeleistung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Kennzeichenmißbrauch oder Vollrausch nur, wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Sperre oder ein Fahrverbot angeordnet wurde.
Wichtig ist zukünftig insbesondere die (Neu-)Bewertung der zu erfassenden Verstöße. Ordnungswidrigkeiten werden mit 1 Punkt erfasst, grobe OWis mit Regelfahrverbot sowie Straftaten mit 2 Punkten. Mit 3 Punkten werden Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis bewertet. Ab 1. Mai 2014 ist also die Entscheidung des Gerichts über Fahrerlaubnis- bzw. Führerscheinmaßnahmen für die Frage, ob und wie viele Punkte eingetragen werden, maßgeblich.
Derzeit führt das Erreichen von 18 Punkten zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Zukünftig wird (bereits) bei 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen. Wichtig sind in diesem Zusammenhang jedoch die Neuregelungen zur Tilgung, Tilgungshemmung und sogenannten Überliegefrist (letztere wird es zukünftig zwar noch geben, aber mit veränderter Funktion; die Tilgungshemmung hingegen entfällt ersatzlos). Die Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten wird von 2 auf 2,5 Jahre bzw. 5 Jahre verlängert. Endlich sieht die Reform dann Übergangsvorschriften vor, die die Umrechnung des alten Punktestandes in das neue System regeln sowie regeln, wie Verkehrsverstöße zu bewerten sind, die vor oder nach dem 1. Mai 2014 rechtskräftig werden. Insbesondere in diesem Zusammenhang lohnt es sich anwaltlichen Rat einzuholen.